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Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler März 2019


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Wenn Urlaubsverfall droht: Fristlose Kündigung rettet nicht die Urlaubsabgeltung

2.

Sachgrundlose Befristung: Arbeitgeber müssen Vorbeschäftigung beachten

3.

Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen: Arbeitslohn?

4.

Arbeitnehmer verweigert Arbeit im Homeoffice: Ist das ein Kündigungsgrund?

5.

Wenn das Einsatzfahrzeug privat genutzt wird: Welche lohnsteuerlichen Folgen ergeben sich?

6.

Muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmen?

7.

Personengesellschaft: Vertrag mit Angehörigen eines Gesellschafters muss fremdüblich sein

8.

Sind medizinische Hotlines von der Umsatzsteuer befreit?

9.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Wann liegen Überentnahmen vor?

10.

Spenden: Gilt das Kalenderjahr oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr?

11.

Was gilt bei der Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt?

12.

Blockheizkraftwerk: Wohnungseigentümergemeinschaft kann zur gewerblichen Mitunternehmerschaft werden

13.

Honorarärzte: Eingliederung in den Krankenhausbetrieb führt zur abhängigen Beschäftigung

14.

Einsatz der freiwilligen Feuerwehr: Wer haftet für Schäden an geparkten Autos?


1. Wenn Urlaubsverfall droht: Fristlose Kündigung rettet nicht die Urlaubsabgeltung

Arbeitnehmer müssen auch dann rechtzeitig ordentlich kündigen, wenn die Urlaubsansprüche zu verfallen drohen. Mit einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht retten.

Hintergrund

Der Kläger war als Arbeitnehmer langjährig bei einem Unternehmen beschäftigt und seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Mitte März 2018 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitgeber bestand jedoch darauf, dass der Kläger die ordentliche, tariflich vorgesehene Kündigungsfrist zu Mitte April 2018 einhielt. Demzufolge zahlte er dem Kläger daher für das Jahr 2016 keine Urlaubsabgeltung, da diese Urlaubsansprüche Ende März 2018 verfallen waren.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Kläger die ordentliche Kündigungsfrist einhalten musste. Für eine fristlose Kündigung mit einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand kein überwiegendes Interesse. Selbst wenn der Kläger ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, hätte er die ordentliche Kündigung fristgerecht erklären können. Dass er dies versäumte, konnte nicht zu Nachteilen beim Arbeitgeber führen.

Damit hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der ordentlichen Kündigung erst zu Mitte April. Deshalb waren die Ansprüche aus dem Jahr 2016 Ende März 2018 verfallen.

2. Sachgrundlose Befristung: Arbeitgeber müssen Vorbeschäftigung beachten

Hat mit einem Mitarbeiter bereits 8 Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden, ist eine sachgrundlose Befristung bei diesem Mitarbeiter unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass ein Arbeitnehmer maximal 3 Jahre nicht im Unternehmen beschäftigt sein durfte.

Hintergrund

Der Kläger war von 2003 bis 2004 1 1/2 Jahre als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. 8 Jahre später stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erneut sachgrundlos befristet für 2 Jahre als Facharbeiter ein. Nachdem der Vertrag mehrfach verlängert worden war, sollte er 2015 endgültig enden. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es seine bisherige Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.6.2018 nicht aufrechterhalten kann. Die Richter prüften, inwiefern das Verbot der Vorbeschäftigung einschränkend ausgelegt werden muss. Insbesondere besteht keine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Hier ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich, bzw. kann ein generelles Verbot der Vorbeschäftigung unzumutbar sein.

Eine solche Ausnahme war im vorliegenden Fall aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gegeben. Nach Ansicht der Richter liegt eine Vorbeschäftigung nicht sehr lange zurück, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis 8 Jahre zuvor bestand. Zudem bestand das frühere Arbeitsverhältnis mit dem gewerblichen Mitarbeiter über 1 1/2 Jahre und seine ausgeführte Tätigkeit war in beiden Fällen gleich geartet.

Der Arbeitgeber konnte nicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertrauen. Denn der Arbeitgeber hätte beim Abschluss der Arbeitsverträge zumindest in Betracht ziehen müssen, dass die bisherige Auslegung der gesetzlichen Regelung durch das Bundesarbeitsgericht vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben könnte.

3. Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen: Arbeitslohn?

Wird eine Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen und erwirbt der Beschäftigte dadurch einen eigenen Anspruch gegen den Pensionsfonds, stellt sich die Frage: Liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor? Grundsätzlich ist die Antwort ja, auf Antrag kann jedoch eine Steuerbefreiung gewährt werden.

Hintergrund

Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilt hatte. Mit der Veräußerung der GmbH endete die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer. Die Pensionsverpflichtung wurde auf einen Pensionsfonds übertragen. Ob mit der Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag, musste das Finanzgericht klären.

Entscheidung

Steht dem Mitarbeiter gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zu, entsteht durch die Übertragung der Zusage auf den Fonds Arbeitslohn. Dieser Fall lag hier vor, dementsprechend bejahte das Finanzgericht einen solchen Anspruch gegen den Pensionsfonds.

Liegt Arbeitslohn vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich Lohnsteuer einbehalten. Der Ablösungsbetrag kann aber in bestimmten Fällen und unter weiteren Voraussetzungen auch steuerfrei bleiben. Das Gesetz befreit insbesondere Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds. Diese Steuerbefreiung erfolgt jedoch nur auf Antrag. Im Urteilsfall wurde dieser nicht gestellt. Deshalb war die Übertragung steuerpflichtig.

4. Arbeitnehmer verweigert Arbeit im Homeoffice: Ist das ein Kündigungsgrund?

Weigert sich ein Arbeitnehmer, im Homeoffice zu arbeiten, berechtigt das den Arbeitgeber nicht zur fristlosen Kündigung. Denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers geht nicht so weit, dass er Arbeitnehmern einen Telearbeitsplatz zuweisen kann.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer war als Ingenieur beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, im Homeoffice zu arbeiten. Dazu war der Arbeitnehmer jedoch nicht bereit. Deshalb kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung".

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Zur Begründung führten die Richter aus: Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Arbeit im Homeoffice zu verrichten. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit auch nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts einseitig zuweisen.

Insbesondere unterscheiden sich die Umstände der Telearbeit in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten ist. Selbst wenn viele Arbeitnehmer wegen der besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnten, führt dies nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Das Weisungsrecht berechtigte den Arbeitgeber also nicht, einseitig Arbeit im Homeoffice festzulegen. Für die Zuweisung von Telearbeit wäre vielmehr eine einvernehmliche Regelung zwischen beiden Parteien erforderlich gewesen. Die Weigerung, im Homeoffice zu arbeiten, stellte daher keine Arbeitsverweigerung dar und war somit auch kein Kündigungsgrund.

5. Wenn das Einsatzfahrzeug privat genutzt wird: Welche lohnsteuerlichen Folgen ergeben sich?

Kann ein Arbeitnehmer ein Einsatzfahrzeug auch privat nutzen, muss dieser Vorteil nicht versteuert werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich für viele Einsätze eingesetzt wird und der Arbeitnehmer es ständig mit sich führen muss.

Hintergrund

Der ehrenamtliche Leiter der Freiwilligen Feuerwehr war auch als Brandschutztechniker bei der Stadt vollbeschäftigt. Ihm wurde ein Feuerwehreinsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er rund um die Uhr nutzen konnte. Insbesondere unternahm er damit regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Mittagsheimfahrten. Er nutzte es aber auch, um an mehreren Tagen der Woche zu Feuerwehreinsätzen zu gelangen oder um andere Aufgaben aus seiner Tätigkeit als Leiter der freiwilligen Feuerwehr wahrzunehmen. Das Finanzamt wollte die Stadt für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung nehmen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorlag und deshalb kein geldwerter Vorteil zu versteuern war. Das Interesse, das Einsatzfahrzeug auch privat nutzen zu können, trat hinter dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse zurück. Der Einsatzleiter nutzte das Fahrzeug tatsächlich für ca. 160 Einsätze im Jahr. Er überließ das Fahrzeug bei längeren Abwesenheitszeiten seinem Vertreter. Zudem verpflichtete er sich, das Fahrzeug ständig mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen. In diesem Fall stellte die Möglichkeit zur privaten Nutzung keinen geldwerten Vorteil dar.

6. Muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmen?

Wollen Eltern nach 2 Jahren Elternzeit diese auch für das 3. Lebensjahr ihres Kindes nehmen, benötigen sie dafür nicht die Zustimmung des Arbeitgebers.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer beantragte zunächst Elternzeit für 2 Jahre ab der Geburt seines Kindes. Einige Monate nach der Geburt stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein 3. Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies lehnte der Arbeitgeber ab.

Der Arbeitnehmer war dagegen der Ansicht, dass die Verlängerung der Elternzeit um das 3. Jahr nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig war.

Entscheidung

Die Klage des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass dieser sich während des 3. Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befand. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich nicht, dass nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre eines Kindes zustimmungsfrei ist.

Im Anschluss an die 2-jährige Bindungsfrist kann der Arbeitnehmer wieder frei disponieren und muss sich nur an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten. Dafür spricht nach Ansicht der Richter der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.

7. Personengesellschaft: Vertrag mit Angehörigen eines Gesellschafters muss fremdüblich sein

Ein Vertrag zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters der Gesellschaft muss einem Fremdvergleich standhalten. Ansonsten wird er steuerlich nicht anerkannt.

Hintergrund

Die klagende Personengesellschaft bestand aus 2 Gesellschaftern, die jeweils zu 50 % beteiligt waren. Die Ehefrau eines Kommanditisten schloss mit der Klägerin einen Mietvertrag über Geschäftsräume im eigenen Haus als Bürofläche ab. Zusätzlich zu den vermieteten Räumen war unentgeltlich ein weiterer Büroraum im Keller überlassen worden. Das Finanzamt stufte die Mietzahlungen an die Ehefrau des Kommanditisten als nicht abziehbare Betriebsausgaben ein. Denn die Büroräume im Haus der Ehefrau sah es als häusliches Arbeitszimmer an. Da der Kommanditist am Sitz der Klägerin ein Büro hatte, akzeptierte das Finanzamt die Zahlungen nur bis zur Grenze von 1.250 EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und entschied, dass der zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Kommanditisten bestehende Mietvertrag steuerlich nicht anzuerkennen war. Ob ein häusliches Arbeitszimmer vorlag, konnte deshalb dahingestellt bleiben. Bei Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines Gesellschafters ist zu prüfen, ob diese fremdüblich sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht, was hier der Fall war. Denn die beiden jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschafter regelten die Anmietung von Büroräumen von der jeweiligen Ehefrau in gegenseitiger Abstimmung. An der Fremdüblichkeit des Mietvertrags bestanden deshalb aus Sicht des Finanzgerichts erhebliche Bedenken. Insbesondere bestanden Abweichungen zwischen den laut Mietvertrag vermieteten Räumen und den tatsächlichen Nutzungen. Über einzelne von der Gesellschaft genutzte Räume gab es zudem gar kein Vertrag. Außerdem lag der vereinbarte Mietzins weit über den ortsüblichen Mieten für Büroräume. Letztendlich kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass der Mietvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn die Vermieterin nicht die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters der Klägerin gewesen wäre.

8. Sind medizinische Hotlines von der Umsatzsteuer befreit?

Ist die telefonische Beratung zu Gesundheits- und Krankheitsfragen als Heilbehandlung von der Umsatzsteuer steuerbefreit? Mit dieser Frage muss sich jetzt der Europäische Gerichtshof beschäftigen.

Hintergrund

Eine GmbH betrieb im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen ein Gesundheitstelefon, bei dem Versicherte medizinisch beraten wurden, und führte darüber hinaus Begleitprogramme für längere Zeit erkrankte Patienten durch. Die Versicherten erhielten auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern Informationen zu ihrer Erkrankung, ihnen wurden Diagnosen und mögliche Therapien erklärt und Ratschläge zu Verhaltens- und Behandlungsänderungen erteilt. Die telefonischen Beratungen erbrachten Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte, die größtenteils über eine Ausbildung zum "Gesundheitscoach" verfügten. In rund 1/3 der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen.

Das Finanzamt beurteilte die Umsätze aus dem Betrieb des Gesundheitstelefons und der Patientenbegleitprogramme als umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die telefonischen Beratungen keinen hinreichend engen Bezug zu den von den behandelnden Ärzten durchgeführten Maßnahmen hatten.

Entscheidung

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind von der Umsatzsteuer befreit. Bei einer Heilbehandlung handelt es sich um die Beurteilung einer medizinischen Frage, die auf medizinischen Feststellungen beruhen muss, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind. Bei einer telefonischen Beratungsleistung steht jedoch weder fest, ob sich an die Beratung eine ärztliche Heilbehandlung anschließt, noch, ob die Beratungen als "Erstberatung" Bestandteil einer komplexen Heilbehandlung werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Information der Anrufenden teilweise nicht auf Grundlage vorheriger medizinischer Feststellungen oder Anordnungen und außerdem in allen Fällen ohne persönlichen Kontakt nur am Telefon.

Der Bundesfinanzhof beantragte eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof, ob telefonische Beratungsleistungen, die möglicherweise im Vorfeld einer ärztlichen Behandlung sattfinden, nicht unter die Steuerbefreiung fallen.

Bei den Patientenbegleitprogrammen handelte es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, da diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nur gegenüber Teilnehmern mit von ärztlichem Fachpersonal diagnostizierter chronischer Krankheit erbracht wurden und damit nachgewiesen einen therapeutischen Zweck hatten. Auf das Fehlen einer ärztlichen Anordnung kam es insoweit nicht an.

Es stellte sich jedoch sowohl für die Patientenbegleitprogramme als auch für den Bereich des Gesundheitstelefons die Frage, ob eine Zusatzqualifikation der Ausführenden zu fordern ist. Eine Heilbehandlung liegt vor, wenn sie im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht wird. Fraglich ist, ob die für herkömmliche Heilbehandlungen definierten Qualifikationsmerkmale eines ärztlichen und arztähnlichen Berufs auch für Heilbehandlungen gelten, die z. B. im Bereich der Telemedizin ohne persönlichen Kontakt erbracht werden bzw. ob und inwieweit hier andere Anforderungen zu stellen sind.

9. Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Wann liegen Überentnahmen vor?

Überentnahmen können bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung schon vorliegen, wenn die Entnahmen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen.

Hintergrund

Der Kläger erzielte als Architekt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In seinen Steuererklärungen 2010 bis 2013 erklärte er Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Das Finanzamt war der Meinung, dass der Kläger die nicht abziehbaren Schuldzinsen falsch berechnet hatte. Es korrigierte die Steuerbescheide entsprechend der eigenen Berechnungen. Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Berechnung der Überentnahmen, da sich für das Jahr 2010 kein negativer Kapitalvortrag ergeben hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage gegen die geänderten Steuerbescheide ab und entschied, dass Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige Überentnahmen tätigt. Dazu hatte bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund aller Wirtschaftsjahre seit der Schaffung der gesetzlichen Norm zum 31.12.1998 ergab. Die für diese Berechnung erforderliche periodenübergreifende Betrachtung ist jedoch bei einer Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur eingeschränkt anwendbar. Insbesondere gibt es keine Eigenkapitalberechnung, sondern nur eine Aufzeichnung von Einlagen und Entnahmen. Deshalb kann bei dieser Art der Gewinnermittlung nicht angeführt werden, dass die durch den Steuerpflichtigen getätigten Entnahmen eines Wirtschaftsjahres das vorhandene Eigenkapital nicht aufgebraucht hätten.

10. Spenden: Gilt das Kalenderjahr oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr?

Wer für einen guten Zweck spendet, kann die entsprechenden Beträge bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd geltend machen. Ob dies auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt, musste das Finanzgericht des Saarlandes entscheiden.

Hintergrund

Der Kläger war Beteiligter einer Holding-KG (Holding). Die Holding und die zu ihr gehörenden Gesellschaften (Unternehmensgruppe) hatten alle ein gleichlaufendes abweichendes Wirtschaftsjahr. Im Jahr 2005 brachte der Kläger zunächst 75 % seiner Anteile an der Holding in eine GmbH ein und übertrug 5 % dieser GmbH-Anteile an eine KG. Anschließend spendete der Kläger 20 % seiner GmbH-Anteile in den Vermögensstock der neu errichteten Stiftung. Der Wert dieser Zuwendung wurde entsprechend aufgeteilt in Zuwendungen in einen Vermögensstock, Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Stiftungen und Förderung wissenschaftlicher und besonders als gemeinnützig anerkannte Zwecke.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags die Umsätze des Kalenderjahres und nicht die des abweichenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen sind. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück, soweit sie den Spendenabzug betraf. Das Gesetz enthält hinsichtlich der für die Bemessung des Spendenabzugs maßgeblichen Umsatzes keine klare Formulierung. Es stellt lediglich auf die Summe der gesamten Umsätze ab, ohne zu definieren, ob die Umsätze des Kalenderjahres oder die Umsätze des (mitunter vom Kalenderjahr) abweichenden Wirtschaftsjahres gemeint sind. Das Finanzgericht schloss jedoch aus der Systematik des Gesetzes, dass die Umsätze des Kalenderjahres gemeint sind. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff der Summe der gesamten Umsätze im Einkommensteuerrecht anders versteht als im Umsatzsteuerrecht. Dort ist die Summe der Umsätze maßgeblich, soweit sie im Besteuerungszeitraum entstanden sind. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Darüber hinaus kommt es für die als Sonderausgaben abziehbaren Spenden auf das Abflussprinzip an. Sie sind damit auf den Veranlagungszeitraum bezogen, der bei der Einkommensteuer stets das Kalenderjahr ist.

11. Was gilt bei der Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt?

Hat ein Landwirt die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt, kommt eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird.

Hintergrund

Nachdem die Eheleute zunächst über 10 Jahre einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und Viehzucht geführt hatten, betrieben sie auf dem Gelände seit 1997 eine Pferdepension. Von 1996 bis 2005 errichteten sie umfangreiche Anlagen (Reithallen und Pferdeboxen). Im Jahr 2000 übertrugen die Eheleute den Betrieb auf ihren Sohn. Gleichzeitig behielten sie sich für 5 Jahre das Nießbrauchsrecht vor. Für die Jahre 2002 bis 2004 machten die Eheleute Verluste geltend.

Das Finanzamt lehnte eine Gewinnerzielungsabsicht ab. Wegen des Nießbrauchs beschränkte es die Gewinnprognose auf die Dauer des Nießbrauchsrechts (5 Jahre). In diesem Zeitraum und auch darüber hinaus war kein Überschuss erwirtschaftet worden. Dementsprechend lehnte das Finanzamt die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab. Das Finanzgericht nahm dagegen eine generationsübergreifende Betrachtung vor, sodass sich eine positive Prognose ergab.

Entscheidung

An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und daher mehr als eine Generation umfassen muss.

Der Bundesfinanzhof entschied deshalb, dass der Nießbrauchsvorbehalt der generationenübergreifenden Totalgewinnprognose nicht entgegenstand. Die Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt war im Hinblick auf den wirtschaftenden Betrieb im Ergebnis weitgehend irrelevant, da die Einkünfte mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen innerhalb derselben Betriebsstruktur weiterhin von dem bisherigen Eigentümer (nunmehr als Nießbraucher) erzielt werden und es steuerrechtlich keinen Unterschied macht, ob der wirtschaftende Betrieb zusammen mit dem Eigentumsübergang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Wegfall des Nießbrauchs übertragen wird.

Der Bundesfinanzhof hielt für die Totalgewinnprognose einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ab der Umstrukturierung zum Pensionsbetrieb für sachgerecht.

12. Blockheizkraftwerk: Wohnungseigentümergemeinschaft kann zur gewerblichen Mitunternehmerschaft werden

Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk, liegt eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor. Das gilt auch ohne die Errichtung einer GbR.

Hintergrund

Zu der Wohnanlage gehörte ein Blockheizkraftwerk (BHKW). Dieses lieferte nicht nur Heizung und Strom für die Wohnungen, sondern stellte auch Strom an Versorger gegen Entgelt zur Verfügung. Das Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentümer einer Wohnung wandten ein, dass nicht die Eigentümergemeinschaft hätte gewerblich tätig sein können, sondern allenfalls eine daneben von den Eigentümern errichtete GbR. Deshalb waren sie der Meinung, dass der Bescheid aufzuheben war. Das Finanzgericht wies die Klage zurück.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts im Wesentlichen an. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann aufgrund ihrer zivilrechtlichen Verselbstständigung ein dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis ähnlich einer Personengesellschaft darstellen und damit steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft zu behandeln sein, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft können also Mitunternehmerinitiative entfalten und tragen Mitunternehmerrisiko. Insbesondere ist der Verwalter an die Weisungen der Eigentümer gebunden und diese sind anteilig am Gewinn und Verlust beteiligt.

Deshalb stellte der Bundesfinanzhof fest, dass das Feststellungsverfahren für die Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen war. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaft innerhalb ihres Verbandszwecks (Verwaltungstätigkeit) tätig wird. Die Lieferung von Strom kann sich innerhalb dieses Zwecks halten, wenn der Strom von einem eigenen BKHW erzeugt wird, das hauptsächlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum dient, solange der zusätzlich erzeugte Strom nur ein zwangsläufig entstehendes Nebenprodukt ist. Da sich vorliegend die Eigentümer weder ausdrücklich noch konkludent zu einer GbR zusammengeschlossen hatten, waren die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft gesondert festzustellen.

13. Honorarärzte: Eingliederung in den Krankenhausbetrieb führt zur abhängigen Beschäftigung

Sind Honorarärzte entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert und erhalten sie einen festen Stundenlohn, liegt in der Regel eine abhängige Beschäftigung vor, für die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

1. Fall

Hier ging es zum einen um einen Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, zum anderen um einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin, der von einem Krankenhaus als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung eingesetzt wurde.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Ärzte einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen. Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes, verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten, folgte deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Bereits aus den Honorarverträgen ergab sich, dass das Krankenhaus das Recht hatte, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Auch die tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen rechtfertigten nicht ihre Einstufung als Selbstständige.

2. Fall

In einem Fall schloss das klagende Krankenhaus mit einer Gynäkologin einen Honorararztvertrag. Die Ärztin sollte für einen Monat Patienten in der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe betreuen und behandeln. Nach dem Wortlaut des abgeschlossenen Honorararztvertrages war die Ärztin als Selbstständige tätig. Die Patienten wurden der Ärztin zugewiesen. Die Behandlung erfolgte selbstständig, das Letztentscheidungsrecht lag beim Chefarzt. Die Gynäkologin arbeitete im Team mit den im Krankenhaus tätigen weiteren Ärzten und dem nichtärztlichen Personal.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kam zu dem Ergebnis, dass die Ärztin abhängig beschäftigt war. Dies ergab sich vor allem daraus, dass die Ärztin kein Unternehmerrisiko tragen musste und in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert war. Die Ärztin arbeitete im Team mit den anderen Mitarbeitern des Krankenhauses. Dass die Ärztin, solange der Chefarzt ihr diesbezüglich keine konkreten Vorgaben erteilte, selbst entscheiden konnte, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte, entsprach dem Ablauf auf der Station. Auch trug die Gynäkologin kein unternehmerisches Risiko. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor. Eigene Betriebsmittel – bis auf die Arbeitskleidung – waren nicht eingesetzt worden.

14. Einsatz der freiwilligen Feuerwehr: Wer haftet für Schäden an geparkten Autos?

Wird bei einem Löscheinsatz an einem Haus das Auto eines Nachbarn beschädigt, stellt sich die Frage, inwieweit Schadensersatzansprüche des Halters bestehen.

Hintergrund

Die Freiwillige Feuerwehr rückte zu einem Wohnhausbrand aus. Vor Ort verlegten die Feuerwehrleute einen 10 Zentimeter dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug zum Brandherd. Der Wasserschlauch führte direkt am Auto der Klägerin vorbei, der das Nachbargrundstück des vom Brand betroffenen Hauses gehörte. Die Feuerwehr versuchte die Eigentümerin des Pkw zu erreichen, jedoch vergeblich. Daraufhin deckten die Feuerwehrleute das Fahrzeug mit einer Schutzdecke ab und begannen mit den Löscharbeiten. Dabei wurde das Auto durch herabfallende Dachziegelteile beschädigt.

Die Klägerin forderte von der Verbandsgemeinde, der Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr, Schadensersatz. Insbesondere war sie der Ansicht, dass das Abdecken ihres Autos mit der Schutzdecke völlig unzureichend war.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Gemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr gelten analog die Regeln für die Haftung bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach entstehen Ansprüche nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nach dem festgestellten Sachverhalt schied eine Haftung wegen Vorsatzes aus. Es kam lediglich eine Haftung in Frage, wenn die Freiwillige Feuerwehr bei ihrer Löschaktion grob fahrlässig gehandelt hatte.

Dazu musste eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegen und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sein.

Eine grobe Fahrlässigkeit seitens der Feuerwehr konnten die Richter nicht erkennen. Insbesondere war es nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehrleute ihr Hauptaugenmerk auf das zu schützende Rechtsgut, das brennende Haus, und nicht primär auf den Schutz des Autos der Klägerin gerichtet hatten. Die Feuerwehr musste auch nicht 2 bis 3 Minuten mit ihren Löscharbeiten warten, um es der Klägerin zu ermöglichen, ihr Fahrzeug aus dem Einsatzgebiet zu entfernen. Mit der Schutzdecke hatte die Feuerwehr zumindest versucht, das Fahrzeug der Klägerin zu schützen.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung,

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de